Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Parodontose-Behandlung ist nicht auf die aktuellste, sondern auf die im streitgegenständlichen Zeitraum gültige Parodontose-Richtlinie abzustellen. Diese ist als untergesetzliche Norm für die Beteiligten verbindlich. Soweit nach den Vorgaben der Parodontose-Richtlinie der Röntgenbefund aktuelle auswertbare Röntgenaufnahmen erfordert, sind damit Aufnahmen gemeint, die in der Regel nicht älter als sechs Monate sind. Wie bereits der Zusatz „in der Regel“ zeigt, kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden; allerdings bedarf es dafür einer einzelfallbezogenen Begründung des Ausnahmefalls in der zahnärztlichen Dokumentation. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 12.06.2024 – S 12 KA 218/23, www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000753