Ob eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V zu zahlen ist, entscheidet nicht die KV. Sie ist vielmehr an die Feststellungen des Zulassungsausschuss im Verfahren um Ausschreibung und Nachbesetzung gebunden. Dabei prüft der ZA auch, ob eine fortführungsfähige Praxis im Umfang des nachzubesetzenden Versorgungsauftrags überhaupt vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, ist der Antrag schon deshalb abzulehnen; eine Entschädigung kommt nicht in Betracht. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2023 – L 5 KA 3221/22 www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/JURE230059136