Bei mehr als 50 % Patientenidentität besteht zwischen zwei kooperierenden Vertragsärzten keine Praxisgemeinschaft , sondern vielmehr eine Berufsausübungsgemeinschaft, so dass weitreichende Honorarrückforderungen durch die KV drohen. Eine Praxisgemeinschaft teilt sich zwar Praxisräume, Personal und medizinische Geräte. Es findet aber keine gemeinsame Behandlung von Patienten statt. Jeder Arzt betreut also seine Patienten selbst, er hat eine eigenständige Praxis-EDV und rechnet getrennt ab. BSG, Beschluss vom 07.09.2022, Az. B 6 KA 37/21 B)