Patienten haben einen Anspruch auf eine erste unentgeltliche Kopie ihrer Patientenakte. Dies gilt nicht nur, wenn die Anforderung der Patientenakte zu den von der DSGVO erwähnten Zwecken erfolgt, sondern auch dann, wenn der Patient diese Daten benötigt, um haftungsrechtliche Ansprüche gegen den Arzt geltend zu machen. Ein Arzt kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient bereits eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt. Europäische Gerichtshof, Urteil vom 26.10.2023, Az.: C-307/22