Bei Privatpatientinnen und -patienten liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich. Ärztinnen und Ärzte müssen sie nicht darüber informieren, ob die Kosten einer anstehenden Operation von der PKV übernommen werden. § 630c Abs. 3 BGB begründet eine solche Pflicht nur, wenn die oder der Behandelnde positiv weiß oder sich nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Information nach § 630c Abs. 3 S. 1 BGB soll Patientinnen und Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und sie in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen. Auf eine umfassende Aufklärung der Patientinnen und Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung zielt die Norm dagegen nicht ab. Ärztinnen und Ärzte sind auf medizinischem Gebiet bewandert, regelmäßig jedoch nicht im Recht der PKV. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 630c Abs. 3 S. 1 BGB ist zwischen gesetzlich und privat versicherten Patientinnen und Patienten zu differenzieren: Bei Privatversicherten ergibt sich der Deckungsschutz nicht aus dem Gesetz, sondern vielmehr aus den Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags und der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherungsunternehmens. In aller Regel entzieht sich beides der Kenntnis der bzw. des Behandelnden. Der Versuch einer Patientin bzw. eines Patienten, sich nach abgelehnter Kostenübernahme durch die Krankenversicherung über den Einwand der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung der Zahlungsverpflichtung zu entziehen, ist treuwidrig. Landgericht Frankenthal, Hinweisbeschluss vom 23.07.2025, Az. 2 S 75/25 www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001635061.htm